Am 26.06.2008 beschloss der Deutsche Bundestag die Modernisierung des Rechts der Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH). Ziel der Modernisierung ist die Erleichterung und damit Beschleunigung von Unternehmensgründungen sowie die Steigerung der Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit der deutschen GmbH gegenüber europäischen Rechtsformen, wie z. B. der Private Limited Company.
Dies soll zunächst bereits dadurch erreicht werden, dass die Aufbringung des Kapitals wesentlich erleichtert wird. Es wurde nicht – wie ursprünglich gefordert – eine neue Rechtsform beschlossen oder das Stammkapital der GmbH reduziert, sondern stattdessen ein neuer innovativer Weg zur Gründung einer GmbH geebnet: die Unternehmergesellschaft – UG (haftungsbeschränkt). Hierdurch wird es Unternehmensgründern erheblich vereinfacht, eine GmbH zu gründen: Im Moment der Gründung muss kein bestimmtes Mindeststammkapital aufgebracht werden. Die Unternehmergesellschaft spart ihr Stammkapital durch Einbehaltung von Gewinnen nach und nach an, bis das Mindeststammkapital der normalen GmbH von EUR 25.000 erreicht ist. Insbesondere Existenzgründern, die meist am Anfang nicht den bislang erforderlichen hohen Betrag zur Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung aufbringen konnten, gerade im Dienstleistungsbereich, soll auf diese Art der Einstieg in die Gründung einer GmbH erleichtert werden. Zur Vereinfachung der Gründung und Kosteneinsparung soll auch die Einführung von Musterprotokollen bei unkomplizierten Standardgründungen, u.a. bei Bargründung mit höchstens drei Gesellschaftern. Auch bei Ein-Mann-GmbHs bzw. Ein-Personen-GmbHs soll die Kapitalaufbringung bei Gründung erheblich erleichtert werden. Hier wird künftig auf die Stellung von besonderen Sicherheitsleistungen verzichtet.
Außerdem sollen rechtliche Unsicherheiten bei Gründung und Kapitalaufbringung auch dadurch beseitigt werden, dass das Rechtsinstitut der „verdeckten Sacheinlage“ im neugefassten Gesetz klar geregelt wird.
Zusätzliche Erleichterung und individuelle Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich insbesondere bei der Übertragung von Geschäftsanteilen der GmbH: Bisher mussten Geschäftsanteile mindestens EUR 100 betragen und durch 50 teilbar sein. Durch die Modernisierung des GmbH-Rechts sollen Geschäftsanteile nur noch mindestens EUR 1,- betragen müssen, auch bereits vorhandene Geschäftsanteile sollen leichter gestückelt werden können. Zudem sollen Geschäftsanteile nunmehr leichter geteilt und einzeln oder sogar zu mehreren an Dritte übertragen oder auch zusammengelegt werden können.
Das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Gesellschaften mit beschränkter Haftung (MoMiG) dient zudem der Beschleunigung des Eintragungsverfahrens, welches schon durch das Anfang 2007 in Kraft getretene Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) wesentlich beschleunigt wurde. Verstärkt wird die Beschleunigung nun z.B. dadurch, dass bei Eintragung von Gesellschaften, deren Tätigkeit einer verwaltungsrechtlichen Genehmigung bedürfen, diese Genehmigung nicht bereits bei Eintragung dem Handelregister vorgelegt werden muss.
Durch das MoMiG soll die Attraktivität der GmbH nicht nur im Rahmen der Gründung gesteigert werden, sondern auch während ihres weiteren „Lebenslaufes“. Dieses Anliegen soll durch mehrere Änderungen erreicht werden:
Zum Beispiel anders als bisher soll es nunmehr nicht nur EU-Auslandsgesellschaften sondern auch deutschen GmbHs möglich sein, ihren Verwaltungssitz an einen anderen Ort als dem Satzungssitz, also auch an einen Ort im Ausland, zu verlegen. Dadurch kann sich das Tätigkeitsfeld von deutschen Gesellschaften auch außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes in attraktiver Form erhöhen, z. B. indem sie ihre Auslandstöchter in der Rechtsform der bereits bekannten GmbH führen.
Zusätzlich soll durch Gesetzesänderungen bezüglich des Gesellschafterbestandes die Wettbewerbsfähigkeit der GmbH auch für Geschäftspartner einer GmbH gesteigert werden. Mehr Transparenz beim Gesellschafterbestand soll dadurch erreicht werden, dass nur noch derjenige als Gesellschafter gilt, der in der Gesellschafterliste eingetragen ist. Nicht nur der Geschäftspartner sondern auch der Erwerber von Geschäftsanteilen darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass derjenige, der in der Gesellschafterliste eingetragen ist, auch Inhaber der Geschäftsanteile ist. Es kann sogar zu einem gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen kommen. Bei Veränderungen im Gesellschafterbestand werden sich somit künftig alle Beteiligte um eine rasche Anmeldung von diesen Veränderungen kümmern müssen.
Für Geschäftspartner einer deutschen GmbH soll die Attraktivität der Geschäftstätigkeit mit dieser Rechtsform aber auch dadurch gesteigert werden, dass durch Bekämpfung von Missbräuchen ihre Zuverlässigkeit gesteigert wird:
Geschäftspartnern und Gläubigern soll die Verfolgung von Ansprüchen und Geltendmachung von Forderungen erheblich erleichtert werden, indem ihnen der Zugang zu hierfür erforderlichen und hilfreichen Informationen vereinfacht wird: Inländische Gesellschaften, also GmbHs, aber z.B. auch Aktiengesellschaften, Personenhandelsgesellschaften, sowie Einzelkaufleute und Zweigniederlassungen, und zwar auch von Auslandsgesellschaften, müssen künftig in das Handelsregister eine inländische Geschäftsanschrift eintragen lassen. Zudem wird durch das MoMiG die Möglichkeit der öffentlichen Zustellungen auch gegenüber juristischen Personen, insbesondere der GmbH, verbessert, falls eine Zustellung, auch durch Niederlegung, an der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift nicht möglich ist.
Es ist davon auszugehen, dass die bereits seit langer Zeit angekündigte Reform des GmbH-Rechts tatsächlich insbesondere für Existenzgründer, international tätige Unternehmen, Geschäftspartner und Gläubiger erhebliche Verbesserungen in der praktischen Handhabung und Umgang mit dieser Rechtsform bringen wird.
Voraussichtlich wird das Inkrafttreten des neuen Gesetzes bis Ende dieses Jahres erfolgen.
Gülpen & Garay