AUSSETZUNGSPFLICHT NACH ART. 21 EUGVÜ BEI MEHRFACHER RECHTSHÄNGIGKEIT–
EUGH
Am 9. Dezember 2003 hat der EuGH in einem vom OLG Innsbruck eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren
entschieden, dass Art. 21 EuGVÜ (nunmehr Art. 27 der Gerichtsstands und Vollstrekkungsverordnung
(EG) Nr. 44/2001) dahingehend auszulegen sei, dass im Falle doppelter Anhängigkeit
eines Streitgegenstandes das später angerufene Gericht auch dann das Verfahren aussetzen
müsse, wenn dessen Zuständigkeit aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 17 EuGVÜ
(= Art. 23 Gerichtsstands und VollstreckungsVO) geltend gemacht wird. Auch in diesem Fall obliege
es dem zuerst angerufenen Gericht, sich gegebenenfalls nach entsprechender Prüfung der Regelungen
des EuGVÜ (bzw. der VO) für unzuständig zu erklären. Des Weiteren könne die Tatsache
einer unvertretbar langen Verfahrensdauer in demjenigen Vertragsstaat, dem das zuerst angerufene
Gericht angehört, ebenfalls keinen Grund darstellen, von der Aussetzungsverpflichtung des Art 21
EuGVÜ abzuweichen. Eine solche „Aufweichung“ widerspreche dem Zweck des Art. 21 EuGVÜ, durch
eine klare und eindeutige Formulierung Rechtssicherheit im Falle mehrfacher Rechtshängigkeit zu
schaffen. Sie finden das Urteil im Internet durch Eingabe des Aktenzeichens C-116/02 unter
http://www.curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de
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